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ElektroG - Wohin mit en alten ElektroGeräten?
Information zum ElektroG, bekannt als "Altgeräteverordnung"
Hinweis zum Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, Elektro- und
Elektronikgerätegesetz (ElektroG):
Bitte entsorgen Sie Altgeräte, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben
( die Entsorgung im Hausmüll ist laut Altgeräteverordnung ausdrücklich
verboten! ), an einer kommunalen Sammelstelle, oder geben Sie diese im Handel
vor Ort kostenlos ab.
Von uns erhaltene Geräte können Sie nach
Gebrauch bei uns unter der nachstehenden Adresse unentgeltlich zurückgeben
oder ausreichend frankiert per Post an uns zurücksenden.
BITFOX® UG (haftungsbeschänkt)
Postnummer 2605890
Packstation 481
10179 Berlin
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Altgeräte, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet, ähnlich dem Symbol in der Abbildung links.
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Sie finden diese Hinweise auch noch einmal in den Begleitpapieren der Warensendung oder in der Bedienungsanleitung des Herstellers.
Weitere Hinweise zur Batterieverordnung finden Sie beim
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
oder über einen
Download
des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) (34 KB).
Einen Auszug finden Sie auch folgend.
( Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. )
Vollzitat:"Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März
2005 (BGBl. I S. 762), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)"
Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 15.7.2006 I 1619
Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 2002/96/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur
Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 345 S. 106), und die
Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung
bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19) umgesetzt.
2Die Verpflichtungen aus
der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Fußnote
Textnachweis ab: 13. 8.2005
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 96/2002 (CELEX Nr: 302L0096)
EGRL 95/2002 (CELEX Nr: 302L0095)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, §§ 15 und 16 Abs. 1, §§
17 bis 22 treten gem. § 25 Abs. 1 dieser V am 24.3.2005, § 5
am 1.7.2006 gem. § 25 Abs. 2 dieser V und § 12 am 31.12.2006
gem. § 25 Abs. 3 dieser V in Kraft.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
(1) Dieses Gesetz legt
Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für Elektro- und
Elektronikgeräte fest. 2Es
bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro-
und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung,
die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung
solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu
reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und
Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern.
3Bis 31. Dezember 2006
sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte
aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt
gesammelt werden.(2) Die
Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen
der Regelungen der §§ 9 bis 13 spätestens fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer
Prüfung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.
(1) Dieses Gesetz gilt
für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden
Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes
sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
fällt:
- 1.
-
Haushaltsgroßgeräte
- 2.
-
Haushaltskleingeräte
- 3.
-
Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
- 4.
-
Geräte der Unterhaltungselektronik
- 5.
-
Beleuchtungskörper
- 6.
-
Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme
ortsfester industrieller Großwerkzeuge
- 7.
-
Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
- 8.
-
Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser
Produkte
- 9.
-
Überwachungs- und Kontrollinstrumente
- 10.
-
Automatische Ausgabegeräte.
2Elektro- und
Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die
in Anhang I aufgeführten Geräte.
3§ 5 gilt auch für
Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und
Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen
oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
(3) Soweit dieses
Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2§§ 21, 26, 40 und 54
Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und
§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung gelten
entsprechend. 3Bestehen
auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen
an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung
bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben
diese unberührt. 4Die
Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von
Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung
von Altgeräten.
(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes
sind
- 1.
-
Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische
Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,
- 2.
-
Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher
Ströme und Felder,
die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000
Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt
sind.
(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet Geräte
innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer
Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale
aufweisen.
(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- und
Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind,
einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der
Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.
(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private
Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von
Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort
anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen
anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen
zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von
Altgeräten, ihren Werkstoffen und Substanzen.
(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst
Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem
gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder
in Verkehr gebracht wurden.
(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in
Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
genannten Verfahren.
(8) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die
in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der
Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere
Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.
(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in
Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
genannten Verfahren.
(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten,
die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur
Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern,
zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung
durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der
Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen.
(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der
unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der
Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig
- 1.
-
Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen
herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes
in Verkehr bringt,
- 2.
-
Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der
Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern
der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem
Gerät erscheint, oder
- 3.
-
Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr
bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen
Nutzer abgibt.
(12) Vertreiber im
Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder
Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet.
2Der Vertreiber gilt als
Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue
Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller
zum Verkauf anbietet.
(13) Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne dieses
Gesetzes sind solche, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1
des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl.
EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung näher
bestimmten Eigenschaften aufweisen.
1Elektro- und
Elektronikgeräte sind möglichst so zu gestalten, dass die
Demontage und die Verwertung, insbesondere die
Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten,
ihren Bauteilen und Werkstoffen, berücksichtigt und
erleichtert werden. 2Die
Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere
Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es
sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich
vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen
Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen,
beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den
Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.
(1) Es ist verboten,
neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die
mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges
Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten
Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01
Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.
2Satz 1 gilt nicht für
Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 und nicht
für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006
erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in
Verkehr gebracht werden. 3Er
gilt auch nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder die
Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die
erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang der Richtlinie
2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. EU
Nr. L 37 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Verwendungszwecke.
(1) Die Hersteller
richten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Gemeinsame Stelle (§ 14) ein.
2Ist die Gemeinsame
Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame Stelle
ihre Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1
und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die
Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu
erstatten. 3Die nach
Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch
Verwaltungsakt fest.(2) Jeder
Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde
(§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen,
bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt.
2Der
Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der
Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des
Vertretungsberechtigten enthalten.
3Dem
Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1
oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
4Jeder Hersteller hat
die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu
führen. 5Hersteller, die
sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung
widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in
Verkehr bringen.
(3) Jeder Hersteller
ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine
insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme
und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte
nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht
werden und in privaten Haushalten genutzt werden können.
2Dies gilt nicht für
Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller
glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als
privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte
gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden.
3Die Garantie kann zum
Beispiel in Form einer Versicherung, eines gesperrten
Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten
Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten,
wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz
3 Nr. 2 beruht, gestellt werden.
(4) Für Altgeräte
aus privaten Haushalten der Kategorie 1 dürfen bis zum 13.
Februar 2013, für Altgeräte aus privaten Haushalten aller
anderen Kategorien bis zum 13. Februar 2011 die Kosten für die
Entsorgung der Geräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr
gebracht worden sind, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber
dem Käufer ausgewiesen werden.
2Es dürfen keine Kosten ausgewiesen werden, die die
tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten.
3Eine Ausweisung der
Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten,
die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist
nicht zulässig.
1Elektro- und
Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr
gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der
Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt
werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in
Verkehr gebracht wurde. 2Sie
sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen,
sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist.
3Sofern es in
Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des
Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung,
die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das
Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.
Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der §§ 7 und
13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 5 gelten auch für
Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der
Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten
Haushalten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union vertreiben.
(1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten
Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.(2) Die nach Landesrecht
zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen
(öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) informieren die
privaten Haushalte über die Pflicht nach Absatz 1.
2Sie informieren die
privaten Haushalte darüber hinaus über
- 1.
-
die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten,
- 2.
-
deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen
Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung von
Altgeräten,
- 3.
-
die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den
Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen
Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,
- 4.
-
die Bedeutung des Symbols nach Anhang II.
(3) Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen
ihrer Pflichten nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus
privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und
Vertreibern angeliefert werden können (Bringsystem).
2Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme an
einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach
Absatz 4 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter
Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im
Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller
Altgerätegruppen nach Absatz 4 im Entsorgungsgebiet des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist.
3Bei der Anlieferung
darf kein Entgelt erhoben werden.
4Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte
auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem).
5Die Anzahl der
Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist unter
Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der
sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der
abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 festzulegen.
6Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme
von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung
eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen
darstellen. 7Bei
Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 des
Absatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen.
8Die
Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 13 Abs. 1
Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die
Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach
§ 15 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
bleiben von den Sätzen 6 und 7 unberührt.
(4) Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den
Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in
Behältnissen unentgeltlich bereit:
- 1.
-
Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte
- 2.
-
Kühlgeräte
- 3.
-
Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der
Unterhaltungselektronik
- 4.
-
Gasentladungslampen
- 5.
-
Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und
elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und
Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und
Kontrollinstrumente.
2Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der
Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung bereitstehenden
Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3 und 5 eine
Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe und bei
der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern
erreicht ist.
(5) Die Behältnisse
nach Absatz 4 sind von den Herstellern unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. 2Sie
müssen abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse der Gruppe 4
für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet
sein. 3Die Behältnisse
für die Gruppe 3 müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte
separat und bruchsicher erfasst werden können.
4Die zuständige Behörde
trifft auf Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen der
Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 4 die im Einzelfall
erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erforderliche
Menge an Behältnissen zur Verfügung steht.
5Hierzu zeigen die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen
Stelle alle in ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an.
(6) Ein
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann die gesamten
Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4 für jeweils mindestens
ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen, wenn
er dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate zuvor anzeigt.
2Er hat diese Altgeräte
oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu
behandeln und nach § 12 zu entsorgen.
3§ 13 Abs. 1 Nr. 3 bis
7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 gelten entsprechend.
(7) Die Vertreiber
können freiwillig Altgeräte zurücknehmen.
2Die Absätze 2 und 3
Satz 3 gelten entsprechend. 3Übergeben
die Vertreiber freiwillig zurückgenommene Altgeräte oder deren
Bauteile nicht den Herstellern oder den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern, so haben sie die Altgeräte
wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu
entsorgen. 4Für diese
Altgeräte gelten § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und §
13 Abs. 4 entsprechend. 5Für
die Tätigkeiten nach Satz 3 darf der Vertreiber von privaten
Haushalten kein Entgelt verlangen.
(8) Die Hersteller
können freiwillig individuelle oder kollektive
Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von
Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben,
sofern diese im Einklang mit den Zielen nach § 1 stehen.
2Sie haben die Altgeräte
oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu
behandeln und nach § 12 zu entsorgen.
(9) Die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und
Hersteller ist so durchzuführen, dass eine spätere
Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere
stoffliche Verwertung, nicht behindert werden.
(1) Jeder Hersteller
ist verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4 bereitgestellten
Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde
nach § 16 Abs. 5 unverzüglich abzuholen.
2Für die Abholung gilt §
9 Abs. 8 entsprechend. 3Er
hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder
nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die
Kosten der Abholung und der Entsorgung zu tragen.(2) Jeder Hersteller ist
verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater
Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in
Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare
Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu
entsorgen. 2Zur
Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten
stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr
gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet.
3Hersteller und Nutzer
können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen
treffen. 4Der
Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile
wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu
entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.
(3) § 9 Abs. 2 gilt für Hersteller entsprechend.
(1) Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder
einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden
können, soweit die Prüfung technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar ist.(2) Die Behandlung hat nach
dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 12 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erfolgen.
2Es sind mindestens alle
Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die
selektive Behandlung nach Anhang III zu erfüllen.
3Andere
Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz
für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen,
können nach Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S.
24) entsprechend dem Verfahren des Artikels 14 Abs. 2 dieser
Richtlinie angewandt werden. 4Bei
der Behandlung müssen mindestens die technischen Anforderungen
nach Anhang IV erfüllt werden.
(3) Der Betreiber
einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, hat die
Anlage jährlich durch einen Sachverständigen zertifizieren zu
lassen. 2Ein Zertifikat
darf nur dann erteilt werden, wenn die Anlage technisch
geeignet ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum
Verwerter, die zur Berechnung und zum Nachweis der
Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer
Weise dokumentiert werden. 3Das
Zertifikat gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten.
4Dem Betreiber ist zur
Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des
Zertifikates vom Sachverständigen eine drei Monate nicht
überschreitende Frist zu setzen.
5Bei der Überprüfung der
Anforderungen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu
berücksichtigen, die
- 1.
-
durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine
Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993
über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen
an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und
die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder
gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung
von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG
Nr. L 114 S. 1),
- 2.
-
durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im
Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach
DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder
- 3.
-
durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von
Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen
erlassenen Vorschriften der Länder vorgenommen wurden.
6Der Betreiber einer
Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, ist verpflichtet,
die von ihm erfassten Daten zu den Mengenströmen, welche die
Hersteller für die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 13
benötigen, den Herstellern mitzuteilen.
(4) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses Gesetzes
zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und
die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und
im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.
(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer
- 1.
-
nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder
- 2.
-
eine Zulassung als Umweltgutachter oder als
Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des
Umweltauditgesetzes für Tätigkeiten nach Abschnitt D
Unterabschnitt DN Nr. 37 des Anhangs der Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die
statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der
Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1),
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24.
März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S. 1), besitzt.
(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass
- 1.
-
bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10
- a)
-
der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und
- b)
-
der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen
Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen
mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts
je Gerät beträgt,
- 2.
-
bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4
- a)
-
der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und
- b)
-
der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen
Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen
mindestens 65 Prozent des durchschnittlichen Gewichts
je Gerät beträgt,
- 3.
-
bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9
- a)
-
der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und
- b)
-
der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen
Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen
mindestens 50 Prozent des durchschnittlichen Gewichts
je Gerät beträgt,
- 4.
-
bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederverwendung
und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen
und Stoffen mindestens 80 Prozent des Gewichts der Lampen
beträgt.
(2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet werden,
werden bis zum 31. Dezember 2008 bei der Berechnung der in
Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.
(3) Im Rahmen der
Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist nachzuweisen, dass vom
Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der
Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe geführt
werden, wenn diese
- 1.
-
der Behandlungsanlage zugeführt werden,
- 2.
-
die Behandlungsanlage verlassen,
- 3.
-
der Verwertungsanlage zugeführt werden.
2Dem Betreiber der
Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu diesem
Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs-
und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Gemeinschaft
ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in
Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn
- 1.
-
nachgewiesen ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1
sowie die Anforderungen nach § 11 eingehalten werden und
- 2.
-
die Ausfuhr ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere im
Einklang mit
- a)
-
der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.
Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der
Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl.
EG Nr. L 349 S. 1),
- b)
-
der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29.
April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und
Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von
Abfällen in bestimmte nicht der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
angehörende Länder (ABl. EG Nr. L 166 S. 6), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der
Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S.
11),
- c)
-
der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom
12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung
bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für
die der Beschluss C(92) 39 endg.
2der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung nicht gilt, anzuwendenden
Kontrollverfahren (ABl. EG Nr. L 185 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der
Kommission vom 16. November 2001 (ABl. EG Nr. L 303 S.
11).
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle
(§ 14) mitzuteilen:
- 1.
-
monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr
gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge der
von ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine
Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist, ist
gesondert auszuweisen;
- 2.
-
die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs. 4 im
Kalenderjahr bei den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte;
- 3.
-
die Geräteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr nach §
9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte;
- 4.
-
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
wiederverwendeten Altgeräte;
- 5.
-
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
stofflich verwerteten Altgeräte;
- 6.
-
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
verwerteten Altgeräte;
- 7.
-
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr
ausgeführten Altgeräte.
(2) In den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 können abweichende Meldezeiträume mit der
Gemeinsamen Stelle vereinbart werden.
2Die Mitteilung erfolgt
jährlich bis zum 30. April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs.
3 nicht erforderlich ist.
(3) Anzugeben ist
vorrangig das Gewicht. 2Ist
die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der
Geräte gemeldet werden. 3Soweit
die Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte
Schätzung. 4Die
Gemeinsame Stelle darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis
3 zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte verlangen.
5Sie kann verlangen,
dass die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 durch einen
unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden.
6Die Mitteilungen nach
Absatz 1 Nr. 2 bis 7 müssen bis zum 30. April des darauf
folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle vorliegen.
(4) Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemeinsamen
Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen
Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten
Mengen nach § 12 Abs. 3 zu melden.
(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der
Hersteller die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der zuständigen
Behörde mit.
(6) Jeder Hersteller
hat den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und
Anlagen zur stofflichen Verwertung Informationen über die
Wiederverwendung und Behandlung für jeden in Verkehr
gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb
eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes
in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form zur
Verfügung zu stellen. 2Aus
diesen Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen
Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte
enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und
Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Zubereitungen
befinden. 3Diese Pflicht
besteht nur, soweit dies für die
Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen
zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit diese den
Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen können.
(1) Die Gemeinsame
Stelle unterstützt die zuständige Behörde bei der Vorbereitung
ihrer Entscheidungen nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2, 3
und 5. 2Sie ist
verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft über die von
den Herstellern nach § 13 Abs. 1 und 4 gemeldeten Daten und
die Berechnung nach den Absätzen 5 und 6 zu erteilen.(2) Die Gemeinsame Stelle
erfasst die Meldungen der zuständigen Behörde nach § 16 Abs.
4. 2Sie veröffentlicht
die registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und
Registrierungsnummer im Internet.
(3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 Satz
2 entgegen.
(4) Die Gemeinsame
Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den
Gerätearten festzulegen. 2Sie
kann für die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Abs.
1 und 4 einheitliche Datenformate vorgeben.
(5) Die Gemeinsame
Stelle berechnet die Menge der von jedem registrierten
Hersteller bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
abzuholenden Altgeräte und meldet die Berechnung der
zuständigen Behörde. 2Für
die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und
Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes
Herstellers nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen
Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und
Elektronikgeräten pro Geräteart.
3Für die ab dem 13.
August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und
Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl
des Herstellers nach
- 1.
-
dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich
anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil
seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der
gesamten Altgerätemenge pro Geräteart oder
- 2.
-
seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr
in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und
Elektronikgeräten pro Geräteart.
4Grundlage sind die
Meldungen der Hersteller nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3
Satz 1 bis 4. 5Kommt der
Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame
Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und
Elektronikgeräte schätzen. 6Die
von einem Hersteller gesammelte Menge an Altgeräten derjenigen
Gerätearten, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3
nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Satz
2 oder 3 angerechnet. 7Für
nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte gilt Satz 2
entsprechend.
(6) Die Gemeinsame
Stelle berechnet die zeitlich und örtlich gleichmäßige
Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller
auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten
Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen bestätigt wurde.
2Die Berechnungsweise
ist im Internet zu veröffentlichen.
3Die Gemeinsame Stelle
meldet die ermittelte Abholpflicht der zuständigen Behörde.
4Die Sätze 1 und 2
gelten auch für die Berechnung der Verpflichtung zur
Bereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1.
5Satz 3 gilt
entsprechend.
(7) Die Gemeinsame
Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher
registrierter Hersteller und leitet dieses dem Umweltbundesamt
zu. 2Sie meldet dem
Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1.
Juli bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr
- 1.
-
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in
Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,
- 2.
-
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie bei
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten
und nach § 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte,
- 3.
-
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie
wiederverwendeten Altgeräte,
- 4.
-
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie
stofflich verwerteten Altgeräte,
- 5.
-
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in
sonstiger Weise nach § 3 Abs. 7 verwerteten Altgeräte,
- 6.
-
die Menge der von sämtlichen Herstellern abgeholten und
eingesammelten Altgeräte, die ausgeführt wurden.
3Anzugeben ist
vorrangig das Gewicht. 4Ist
die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der
Altgeräte gemeldet werden. 5Soweit
die Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte
Schätzung.
(8) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem
Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den
Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten Mengen.
(9) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit
Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.
(10) Die Gemeinsame
Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten
verlangen, die ihr für Leistungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6
entstehen. 2Dieser
Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen die
Beliehene.
(1) Die Gemeinsame
Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige
Regelung
- 1.
-
die in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 und 5 bis 9
genannten, von ihr zu erfüllenden Aufgaben verbindlich
festlegen,
- 2.
-
ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass
eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
sichergestellt ist,
- 3.
-
gewährleisten, dass sie für alle Hersteller zu gleichen
Bedingungen zugänglich ist und alle Hersteller an der
internen Regelsetzung mitwirken können,
- 4.
-
gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
2Die Regelung ist im
Internet zu veröffentlichen. 3Die
Gemeinsame Stelle hat im Benehmen mit der nach Landesrecht
zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz Regelungen
zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen zu schaffen.
(2) Die Gemeinsame
Stelle richtet einen Beirat ein.
2Dem Beirat müssen
Vertreter der Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger, des Bundes und der Länder sowie der
Entsorgungswirtschaft und der Umwelt- und
Verbraucherschutzverbände angehören.
3Der Beirat gibt sich
eine Geschäftsordnung.
(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.(2) Die zuständige Behörde
registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke,
der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der
Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der
Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer.
2Ist eine Garantie nach
§ 6 Abs. 3 erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen,
wenn der Hersteller diese vorlegt.
(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung und die
Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach
§ 6 Abs. 3 erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine
Abholpflichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 schwerwiegend verletzt.
(4) Die zuständige
Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten
Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer mit.
2Sie teilt der
Gemeinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrierungen
widerrufen wurden, sobald der Widerruf bestandskräftig ist.
(5) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der
Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 3, trifft sie die im
Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen Abholung der
bereitgestellten Behältnisse unter Berücksichtigung der von
ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14
Abs. 5 und 6.
Start
(1) Die zuständige
Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person des
Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine
andere geeignete Stelle, die von Herstellern als Gemeinsame
Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4
und § 16 Abs. 2 bis 5, einschließlich der Vollstreckung der
hierzu ergehenden Verwaltungsakte, zu beleihen.
2Diese hat die
notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben zu bieten.
3Sie bietet die
notwendige Gewähr, wenn
- 1.
-
die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag
oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung
ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
- 2.
-
sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
Ausstattung und Organisation hat,
- 3.
-
sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
4Die zu Beleihende
darf nur die in diesem Gesetz genannten Aufgaben wahrnehmen.
(2) Die Beleihende kann der Beliehenen die Befugnis
übertragen, für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu
erheben.
(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der
Beleihenden.(2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17
Abs. 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist
die Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder
durch einen besonders Beauftragten durchführen zu lassen.
(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.
(2) Die Beleihende kann unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn
die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht
wahrnimmt.
(3) Die Beliehene
kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich
verlangen. 2Dem Begehren
ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur
Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 16 erforderlich ist.
Start
Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur
Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(1) Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach §
16 Abs. 2, 3 und 5 findet kein Widerspruchsverfahren statt.
(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder
nach § 16 Abs. 5 hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) Für Amtshandlungen
der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz werden
kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
2Auslagen im Sinne des
Satzes 1 sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14
Abs. 10 erstatteten Kosten.(2) Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei
feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Elektro- oder
Elektronikgerät in Verkehr bringt,
- 2.
-
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht
rechtzeitig registrieren lässt,
- 3.
-
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht
führt,
- 4.
-
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte
in Verkehr bringt,
- 5.
-
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung
ausweist,
- 6.
-
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils
in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang III Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht
entfernt oder eine dort genannte Anforderung nicht
erfüllt,
- 7.
-
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils
in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig führt,
- 8.
-
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis
nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder
- 9.
-
entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 2 und
3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz
1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs. 2 bis 4
wird bis zum 23. November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und
Pflichten nach §§ 7 und 8, § 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§
10 und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie
Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 und 8 sowie § 16 Abs. 5 bis zum
23. März 2006 ausgesetzt.
(1) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16 Abs. 1
sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.(2) § 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
(3) § 12 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. August 2005 in
Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 771 - 772
1. |
Haushaltsgroßgeräte |
|
Große Kühlgeräte |
|
Kühlschränke |
|
Gefriergeräte |
|
Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und
Lagerung von Lebensmitteln |
|
Waschmaschinen |
|
Wäschetrockner |
|
Geschirrspüler |
|
Herde und Backöfen |
|
Elektrische Kochplatten |
|
Elektrische Heizplatten |
|
Mikrowellengeräte |
|
Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen
Verarbeitung von Lebensmitteln |
|
Elektrische Heizgeräte |
|
Elektrische Heizkörper |
|
Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten
und Sitzmöbeln |
|
Elektrische Ventilatoren |
|
Klimageräte |
|
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimatisierungsgeräte |
2. |
Haushaltskleingeräte |
|
Staubsauger |
|
Teppichkehrmaschinen |
|
Sonstige Reinigungsgeräte |
|
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen
Bearbeitung von Textilien |
|
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln
oder zur sonstigen Pflege von Kleidung |
|
Toaster |
|
Friteusen |
|
Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder
Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen |
|
Elektrische Messer |
|
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische
Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige
Geräte für die Körperpflege |
|
Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen
oder Aufzeichnen der Zeit |
|
Waagen |
3. |
Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik |
|
Zentrale Datenverarbeitung: |
|
Großrechner |
|
Minicomputer |
|
Drucker |
|
PC-Bereich: |
|
PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
Tastatur) |
|
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
Tastatur) |
|
Notebooks |
|
Elektronische Notizbücher |
|
Drucker |
|
Kopiergeräte |
|
Elektrische und elektronische Schreibmaschinen |
|
Taschen- und Tischrechner |
|
Sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung,
Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung
von Informationen mit elektronischen Mitteln |
|
Benutzerendgeräte und -systeme |
|
Faxgeräte |
|
Telexgeräte |
|
Telefone |
|
Münz- und Kartentelefone |
|
Schnurlose Telefone |
|
Mobiltelefone |
|
Anrufbeantworter |
|
Sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von
Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit
Telekommunikationsmitteln |
4. |
Geräte der Unterhaltungselektronik |
|
Radiogeräte |
|
Fernsehgeräte |
|
Videokameras |
|
Videorekorder |
|
Hi-Fi-Anlagen |
|
Audio-Verstärker |
|
Musikinstrumente |
|
Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder
Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich
Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von
Tönen und Bildern mit anderen als
Telekommunikationsmitteln |
5. |
Beleuchtungskörper |
|
Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von
Leuchten in Haushalten |
|
Stabförmige Leuchtstofflampen |
|
Kompaktleuchtstofflampen |
|
Entladungslampen, einschließlich
Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen |
|
Niederdruck-Natriumdampflampen |
|
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die
Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von
Glühlampen und Leuchten in Haushalten |
6. |
Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme
ortsfester industrieller Großwerkzeuge) |
|
Bohrmaschinen |
|
Sägen |
|
Nähmaschinen |
|
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern,
Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen,
Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von
Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen |
|
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum
Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für
ähnliche Verwendungszwecke |
|
Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche
Verwendungszwecke |
|
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur
sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen
Stoffen mit anderen Mitteln |
|
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte |
7. |
Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte |
|
Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen |
|
Videospielkonsolen |
|
Videospiele |
|
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. |
|
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen
Bauteilen |
|
Geldspielautomaten |
8. |
Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter und
infektiöser Produkte) |
|
Geräte für Strahlentherapie |
|
Kardiologiegeräte |
|
Dialysegeräte |
|
Beatmungsgeräte |
|
Nuklearmedizinische Geräte |
|
Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik |
|
Analysegeräte |
|
Gefriergeräte |
|
Fertilisations-Testgeräte |
|
Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung,
Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
Verletzungen oder Behinderungen |
9. |
Überwachungs- und Kontrollinstrumente |
|
Rauchmelder |
|
Heizregler |
|
Thermostate |
|
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und
Labor |
|
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von
Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten) |
10. |
Automatische Ausgabegeräte |
|
Heißgetränkeautomaten |
|
Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen |
|
Automaten für feste Produkte |
|
Geldautomaten |
|
Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten |
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 772
Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und
Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf
Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar,
erkennbar und dauerhaft anzubringen.
(... nicht darstellbare Abbildung eines durchgestrichenen
Abfallbehälters)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 773
- 1.
-
Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bauteile
müssen aus getrennt gesammelten Altgeräten entfernt
werden:
- a)
-
quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen
für Hintergrundbeleuchtung;
- b)
-
Batterien und Akkumulatoren;
- c)
-
Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von
sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der
Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter;
- d)
-
Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner;
- e)
-
Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel
enthalten;
- f)
-
Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
- g)
-
Kathodenstrahlröhren;
- h)
-
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder
teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW),
Kohlenwasserstoffe (KW);
- i)
-
Gasentladungslampen;
- j)
-
Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit
dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100
Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen
mit Gasentladungslampen;
- k)
-
externe elektrische Leitungen;
- l)
-
Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der
Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember
1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie
67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den
technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 343 S. 9)
enthalten;
- m)
-
Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe
enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser > 25 mm oder
proportional ähnliches Volumen);
- n)
-
cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln. Diese
Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind gemäß § 10
Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu
beseitigen oder zu verwerten.
- 2.
-
Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt
zu behandeln:
- a)
-
Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten,
ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern, und die unter
einer Genehmigung nach § 106 der
Strahlenschutzverordnung vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S.
1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869),
hergestellt oder nach § 108 der
Strahlenschutzverordnung verbracht wurden und für die
kein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und entsprechend § 109 der
Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne
weitere selektive Behandlung gemäß § 10 Abs. 4 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beseitigt
oder verwertet werden.
- b)
-
Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein
Rücknahmekonzept nach § 107 Abs. 1 Buchstabe a und
entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung
gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend §
110 der Strahlenschutzverordnung an die in der
Information nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 der
Strahlenschutzverordnung angegebene Stelle
zurückzugeben.
- c)
-
Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe
enthalten, sind unter Berücksichtigung der
Vorschriften der Strahlenschutzverordnung zu
entsorgen.
- 3.
-
Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB)
enthalten, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung.
- 4.
-
Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro-
und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:
- a)
-
Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden
Beschichtung.
- b)
-
Geräte, die Gase enthalten, die ozonschichtschädigend
sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15
haben, z. B. enthalten in Schäumen und
Kühlkreisläufen: Die Gase müssen sachgerecht entfernt
und behandelt werden. Ozonschichtschädigende Gase
werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni
2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
(ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl.
EU Nr. L 265 S. 1), behandelt.
- c)
-
Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.
- 5.
-
Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der
Tatsache, dass Wiederverwendung und stoffliche Verwertung
wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 3 so
anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und
die umweltgerechte stoffliche Verwertung von Bauteilen
oder ganzen Geräten nicht behindert wird.
- 6.
-
Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für
Altglas ein Quecksilber-Gehalt von höchstens 5 Milligramm
je Kilogramm Altglas einzuhalten.
- 7.
-
Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in
Schirm- und Konusglas zu trennen.
- 8.
-
Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert
zu lagern und zu transportieren.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 774
- 1.
-
Standorte für die Lagerung (einschließlich der
Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
- a)
-
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und
Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern
für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende
Reinigungsmittel;
- b)
-
wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.
- 2.
-
Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-
Altgeräten:
- a)
-
Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten
Altgeräte;
- b)
-
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und
wasserundurchlässiger Abdeckung sowie
Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern
für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende
Reinigungsmittel;
- c)
-
geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;
- d)
-
geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien,
PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen
gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive
Abfälle;
- e)
-
Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang
mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
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