Verordnung über die Rücknahme und
Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)
Ausfertigungsdatum: 27.03.1998
Vollzitat: "Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1001 (BGBl. I S. 1486), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1001 I 1486;
geändert durch Art. 7 G v. 9.9.2001 I 2331
geändert durch Art. 7 G v. 9.9.2001 I 2331
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des
Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien
und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38) und der Richtlinie
93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der
Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende
Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt
(ABl. EG Nr. L 264 S. 51).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.
Fußnote
Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 157/91 (CELEX Nr: 391L0157)
EWGRL 86/93 (CELEX Nr: 393L0086)
EGRL 101/98 (CELEX Nr: 398L0101)
Beachtung der
EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189)
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Übersicht BatV
Abschnitt 1
>Allgemeine Vorschriften
§1 Abfallwirschaftliche Ziele
§2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
>Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten
§3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern
§4 Pflichten der Hersteller
§5 Pflichten der Vertrteiber
§6 Starterbatterien
§7 Pflichten des Endverbrauchers
§8 Ausnahmen
§9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsortgungsträger
§10 Erfolgskontrolle
Abschnitt 3
>Kennzeichnung, Verkehrsverbote
§11 Kennzeichungspflicht
§12 Hinweispflicht
§13 Verbote
§14 Geräte mit fest eingebauten Batterien
Abschnitt 4
>Beauftragung Dritter, Ordnungswidrigkeiten
§15 Beauftragung Dritter
§16 Ordnungswidrigkeiten
§17 (Inkrafttreten)
- Anhang1
- Anhang2 Verzeichnis der gemäß §14 Abs. 2 Satz ausgenommenen Gerätegruppen
Textnachweis ab: 3. 4.1998
Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 157/91 (CELEX Nr: 391L0157)
EWGRL 86/93 (CELEX Nr: 393L0086)
EGRL 101/98 (CELEX Nr: 398L0101)
Beachtung der
EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189)
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Übersicht BatV
Abschnitt 1
>Allgemeine Vorschriften
§1 Abfallwirschaftliche Ziele
§2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
>Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten
§3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern
§4 Pflichten der Hersteller
§5 Pflichten der Vertrteiber
§6 Starterbatterien
§7 Pflichten des Endverbrauchers
§8 Ausnahmen
§9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsortgungsträger
§10 Erfolgskontrolle
Abschnitt 3
>Kennzeichnung, Verkehrsverbote
§11 Kennzeichungspflicht
§12 Hinweispflicht
§13 Verbote
§14 Geräte mit fest eingebauten Batterien
Abschnitt 4
>Beauftragung Dritter, Ordnungswidrigkeiten
§15 Beauftragung Dritter
§16 Ordnungswidrigkeiten
§17 (Inkrafttreten)
- Anhang1
- Anhang2 Verzeichnis der gemäß §14 Abs. 2 Satz ausgenommenen Gerätegruppen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in
Abfällen durch Batterien zu verringern, indem
- 1.
-
bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
- 2.
-
gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,
- 3.
-
Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
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- 1.
-
Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
- 2.
-
schadstoffhaltige Batterien:
- a)
-
Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
- b)
-
Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
- c)
-
Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
- d)
-
Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
- e)
-
Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
- 3.
-
sonstige Batterien:Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;
- 4.
-
Starterbatterien:Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.
- 1.
-
Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;
- 2.
-
Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.
Start
Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien oder in Geräten
eingebaute Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in
Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher
Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben kann.
Start
Start
(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern
gemäß § 5 zurückgenommenen oder von einem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger gemäß § 9 bereitgestellten Batterien
unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht
verwertbare Batterien zu beseitigen.(2) 1Die Hersteller müssen die
Rücknahme gebrauchter Batterien dadurch sicherstellen, dass sie
ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem
solchen beteiligen, das die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. 2Das Rücknahmesystem muss
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- 1.
-
für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
- 2.
-
alle Batterien unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,
- 3.
-
an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte Batterien unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuführen,
- 4.
-
unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer bereitstellen,
- 5.
-
Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren, Verwerten von Batterien und Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal drei Jahre ausschreiben,
- 6.
-
die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,
- 7.
-
mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren, Verwerten und Beseitigen der zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, offenlegen.
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(1) 1Wer als Vertreiber
Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom
Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren
unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. 2Im Versandhandel ist die
Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. 3Die Rücknahmeverpflichtung
nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der
Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf
die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.
(2) 1Der Vertreiber ist
verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen Batterien einem
Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein
Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3
eingerichtet hat, diesem zu überlassen. 2§ 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt
unberührt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8
genannten Batterien.
(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
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Start
(1) 1Vertreiber, die
Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusätzlich
verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich
Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des
Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie
zurückgibt. 2Das Pfand ist
bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. 3Der Vertreiber kann bei der
Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die
Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. 4Bei einer Pfanderstattung
nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1.
Januar 2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1
der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) zu Grunde
zu legen.(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher,
die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder
öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem
Vertreiber vereinbaren.
(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den
Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so entfällt die
Pfandpflicht.
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Start
(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle
sind, an einen Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen
zurückzugeben.(2) Abweichend von Absatz 1 können
Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche
Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der
Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 als
auch mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3
eingerichtet haben, vereinbaren.
Start
Start
Für Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als
Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen
Einrichtungen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und
Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die
Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und
5 vereinbaren.
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Start
(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte Batterien
unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder
Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen
Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten
Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.(2) Die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1
angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach §
4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem
nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zur Abholung
unentgeltlich bereitzustellen. 2§
4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder
die in § 8 genannten Batterien.
Start
Start
(1) Das gemeinsame
Rücknahmesystem der Hersteller legt der für die Abfallwirtschaft
zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten
Behörde bis zum 31. März jeden Jahres eine nachprüfbare
Dokumentation vor, die Auskunft gibt über
Start
- 1.
-
die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
- 2.
-
die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
- 3.
-
die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
- 4.
-
die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach Systemen und Typengruppen.
Start
(1) 1Der Hersteller hat
schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit einer
Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen. 2Sind schadstoffhaltige
Batterien vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in
das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden,
können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung
ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. 3Schadstoffhaltige Batterien
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001
hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften
eingeführt wurden, können noch neun Monate ab diesem Zeitpunkt
ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.(2) Zusätzliche
freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem
Verbraucher weitere Informationen über die Verwertung der
Batterien geben und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung
nach Absatz 1 stehen.
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Start
1Wer gewerbsmäßig Batterien
an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut
sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare
Schrifttafeln darauf hinzuweisen,
Start
- 1.
-
dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- 2.
-
dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
- 3.
-
welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.
Start
(1) Es ist verboten,
Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem
Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr
zu bringen. 2Knopfzellen und
aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem
Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem
Verbot ausgenommen.(2) Es
ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die
- 1.
-
schadstoffhaltige Batterien enthalten und
- 2.
-
nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.
- 1.die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
- 2.
-
gewährleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben werden, und
- 3.
-
der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen.
Für Hersteller, Vertreiber
und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2 genannten
Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es
sei denn, dass für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach
anderen Vorschriften besteht. 2Hersteller
solcher Geräte haben vor dem Inverkehrbringen eine Information für
den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät
eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung
zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.
Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in dieser
Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Start
Start
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 3 Batterien in Verkehr bringt,
- 2.
-
entgegen § 4 Abs. 1, Batterien nicht zurücknimmt,
- 3.
-
entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien nicht verwertet oder nicht ordnungsgemäß beseitigt,
- 4.
-
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme von Batterien nicht sicherstellt,
- 5.
-
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, Batterien nicht zurücknimmt oder einem Rücknahmesystem nicht überlässt,
- 6.
-
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 7.
-
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8.
-
entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 9.
-
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batterien nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 10.
-
entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
- 11.
-
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batterien oder Geräte in Verkehr bringt oder
- 12.
-
entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.
- 1.
-
Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.
-
... (nicht darstellbares Muster der Zeichen,Fundstelle: BGBl. I 1998, 662)
- 2.
-
Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größen Seitenfläche der Batterie, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm.Beträgt die Größe des Zeichens auf Grund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm x 1 cm auf die Verpackung gedruckt werden.
- 3.
-
Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet. Die Abmessung des Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das Zeichen vorgeschriebenen Abmessung.
- 4.
-
Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, dass sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.
Anhang 2 Verzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen
- 1.
-
Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomatisationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig ist.
- 2.
-
Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen dienen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien nur durch Fachpersonal entfernt werden können.
- 3.
-
Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden.
- 4.
-
Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des Gerätes erforderlich ist.